Unsere Satzung

Satzung für die Ortsgruppe Diemelsee des Naturschutzbund Deutschland e.V.

 

§  1      Name und Sitz

 

            1          Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland Ortsgruppe Diemelsee“

 

Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland e. V. gemäß § 5   Absatz 1der Satzung des Bundesverbandes und des Landesverbandes Hessen, sowie des Kreisverbandes Waldeck – Frankenberg. Seine eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den der Vorgenannten stehen.

 

            2          Er hat seinen Sitz in Diemelsee.

 

            3         Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Er führt nach Eintragung
                       den Zusatz e.V.

 

                   

 

§  2      Zweck und Aufgaben

 

1          Zweck des Naturschutzbund Deutschland Ortsgruppe Diemelsee (im Folgenden Ortsgruppe genannt) ist der Tierschutz, der Schutz wildlebender Pflanzen, sowie der umfassende Natur- und Umweltschutz und die Bildungsarbeit in den genannten Bereichen.

 

2          Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

3.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.         Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

 

7.         Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Schutz und Pflege der heimischen Natur (Bau und Pflege von Nistkästen, Erstellung von Bruthilfen für Wasseramseln, Ausbau von Fledermausquartieren, Schutz und Pflege von Habitaten wie z.B. Heideflächen).    Die Bildungsarbeit wird verwirklicht durch ein Angebot von Vorträgen und Exkursionen in verschiedene  Naturräume.

 

§ 3    Mitgliedschaft   

 

1.                  Die Ortsgruppe betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland e.V. in ihrem Bereich. 

 

                                    

 

2.         Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den Naturschutzbund Deutschland e. V. entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand der Ortsgruppe oder einer anderen Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes

 

                                  

 

3.         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss spätestens am 01. Oktober zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Ortsgruppe oder einem Anderen Organ des Naturschutzbundes Deutschland e. V. erklärt werden.

 

4.         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben des Landesverbandes.

 

§  4      Organe

 

                        Organe der Ortsgruppe sind

 

1.      Die Mitgliederversammlung

 

2.      Der Vorstand

 

§  5      Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie findet in der Regel jährlich einmal statt und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter www.nabu-diemelsee.de , mit Nennung der Tagesordnung einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.

 

2.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der von der Ortsgruppe betreuten Mitglieder verlangt wird.

 

3.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel von der/dem Vorsitzenden oder Vertreter geleitet.

 

4.      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

-die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen

 

-Bestätigung des/der Jugendsprechers/in

 

-die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes, die Behandlung von Anträgen, Satzungsänderungen, die Auflösung der Ortsgruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisverbandes.

 

5.      Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderer Bestimmungen in dieser  Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6.      Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

7.      Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

 

8.      Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer/in anzufertigen. Es wird vom 1.und 2. Vorsitzenden unterschrieben.

 

 

 

                                                                      

 

 §  6 Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht  aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem Schriftführer/in und dem Kassenwart/in.

 

 Diese genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtig.

 

2.      Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt diese der Satzung entsprechend aus.

 

3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

4.      Besteht in der von dem von der Ortsgruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der  „Naturschutzjugend Deutschland“ so ist der/die von der Jugend gewählte Sprecher/in nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied.

 

5.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

6.      Beschlüsse werden schriftlich gefasst. Neben der schriftlichen Fassung ist die Fassung per Email möglich, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.                              

 

§  7      Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.      Für das Kassenwesen ist der/die Kassenwart/in verantwortlich.

 

3.      Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese sind von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählen.

 

§  8      Auflösung des Vereins

 

1.      Über die Auflösung der Ortsgruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

 

2.      Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Kreisverband mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und er der beschlossenen  Auflösung zustimmt.

 

3.      Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e. V. wird durch die Auflösung der Ortsgruppe nicht berührt.

 

4.      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Ortsgruppe an den Naturschutzbund Deutschland Kreisverband Waldeck – Frankenberg e. V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.